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KARBV

§ 9Vermögensübersicht

Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält. Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
I.
Vermögensgegenstände
1.
Aktien
2.
Anleihen
3.
Derivate
4.
Forderungen
5.
Kurzfristig liquidierbare Anlagen
6.
Bankguthaben
7.
Sonstige Vermögensgegenstände
II.
Verbindlichkeiten
III.
Fondsvermögen.
Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten „I. Sachwerte“ und „II. Beteiligungen“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
A.
Vermögensgegenstände
I.
Immobilien
1.
Mietwohngrundstücke
(davon in Fremdwährung)
2.
Geschäftsgrundstücke
(davon in Fremdwährung)
3.
Gemischtgenutzte Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
4.
Grundstücke im Zustand der Bebauung
(davon in Fremdwährung)
5.
Unbebaute Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
II.
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
1.
Mehrheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung)
2.
Minderheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung)
III.
Liquiditätsanlagen
1.
Bankguthaben
(davon in Fremdwährung)
2.
Wertpapiere
(davon in Fremdwährung)
3.
Investmentanteile
(davon in Fremdwährung)
IV.
Sonstige Vermögensgegenstände
1.
Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung)
2.
Forderungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
3.
Zinsansprüche
(davon in Fremdwährung)
4.
Anschaffungsnebenkosten
(davon in Fremdwährung)
a)
bei Immobilien
(davon in Fremdwährung)
b)
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
5.
Andere
(davon in Fremdwährung)
Summe Vermögensgegenstände
B.
Schulden
I.
Verbindlichkeiten aus
1.
Krediten
(davon in Fremdwährung)
2.
Grundstückskäufen und Bauvorhaben
(davon in Fremdwährung)
3.
Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung)
4.
anderen Gründen
(davon in Fremdwährung)
II.
Rückstellungen
(davon in Fremdwährung)
Summe Schulden
C. 
Fondsvermögen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0668189e782a842c9598d764e7c941c0b96ea2b543dece2450d721fbb648709

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