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KARBV

§ 8Tätigkeitsbericht

Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(1) Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichts. Der Tätigkeitsbericht muss aus sich heraus für den Anleger verständlich sein. Durch Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert werden.
(2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen.
(3) Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Bei einem Publikumssondervermögen sind folgende Angaben stets aufzunehmen:
1.
die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;
2.
die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;
3.
die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraums;
4.
sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.
(4) Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0668189e782a842c9598d764e7c941c0b96ea2b543dece2450d721fbb648709

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