KapResV
§ 9Teilnahmevoraussetzungen
- 1.
- Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,
- 2.
- Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,
- 3.
- Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
- 4.
- bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Reserveleistung einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen,
- 5.
- bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Reserveleistung nach § 14 Absatz 4 Nummer 1, sowie
- 6.
- eine Höchsterbringungsdauer von mindestens 60 Minuten.
- 1.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,
- 2.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,
- 3.
- informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 3 Nummer 76 des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren,
- 4.
- zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und
- 5.
- Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05