(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vorgegeben. Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten.
(2) Der Höchstwert beträgt 100 000 Euro pro Megawatt Gebotsmenge pro Jahr. Hat in den drei vorangegangenen Ausschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zweifache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn aufgrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbringungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu beschaffen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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