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KapResV

§ 10Sicherheitsleistung

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

(1) Jeder Bieter muss bis zum Gebotstermin eine Erstsicherheit leisten. Die Erstsicherheit beträgt 15 Prozent der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung.
(2) Jeder bezuschlagte Bieter muss zusätzlich zu Absatz 1 spätestens am zehnten Werktag nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung eine Zweitsicherheit in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens jedoch 10 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten.
(3) Für die Berechnung der höchstens erzielbaren Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen Art und Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Treffen sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. Der Bürge muss eine Person sein, die
1.
nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis hat, Bankgeschäfte zu betreiben oder ohne Erlaubnis das Recht hat, Bankgeschäfte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu betreiben oder
2.
nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen hat oder ohne Erlaubnis das Recht zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 12 KVBGTeilnahmeberechtigung

    „… ertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde, 3. für di …“

  • § 32 KVBGAktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber

    „… ertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßge …“

  • § 51 KVBGVerbot der Kohleverfeuerung

    „… er Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Steinkohleanlage unwirksam, solange 1. …“

  • § 7 KVBGErmittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur

    „… ertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch anzuw …“