(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ergreifen unverzüglich in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, insbesondere
1.
die Erarbeitung von Standardbedingungen für den Vertragsschluss nach § 21, einschließlich Vorgaben zur Abwicklung der gesonderten Erstattung von Kosten nach § 19 Absatz 4 bis 6,
2.
die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen Vorgaben und
3.
die Entscheidung darüber, ob das Ausschreibungsverfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, einschließlich der für die Umsetzung notwendigen Arbeiten.
(2) Die Standardbedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den Antrag auf Genehmigung der Standardbedingungen spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 der Bundesnetzagentur stellen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bundesnetzagentur nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Genehmigung versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Standardbedingungen den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(3) Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 sind zuzustellen. § 73 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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