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KapResV

§ 36Verstoß gegen grundlegende Pflichten

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 2 bis 6 muss der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der ihm für den gesamten Erbringungszeitraum zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 bis 6 gelten auch im Falle einer Vertragsstrafe nach Satz 1 uneingeschränkt fort. Verstößt der Anlagenbetreiber nach Zahlung der Vertragsstrafe nach Satz 1 erneut gegen § 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bundesnetzagentur nach § 43 den Betrieb der Anlage untersagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05

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