KapResV
§ 38Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
- 1.
- die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfolgen soll,
- 2.
- die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 18; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung erfolgen soll und folgende Angaben erforderlich sind:
- a)
- der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden, und
- b)
- die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, einschließlich der Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister, der Reserveleistung sowie einer eindeutigen Zuschlagsnummer.
- 1.
- die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen,
- 2.
- jeden Verstoß von Betreibern von Kapazitätsreserveanlagen gegen § 3; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und die Norm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss,
- 3.
- die Vertragsbeendigungen nach § 22,
- 4.
- die Aktivierung nach § 25,
- 5.
- den Abruf nach § 26,
- 6.
- jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, sofern den Übertragungsnetzbetreibern bekannt, die Ursache der Nichtverfügbarkeit enthalten muss, und
- 7.
- die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den §§ 34 und 36.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05