(1) Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen müssen keine Vertragsstrafe zahlen, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlage die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund von höherer Gewalt nicht erbringen kann; der Vergütungsanspruch entfällt für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Sie liegt insbesondere vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund folgender Ereignisse nicht erbracht werden kann:
1.
Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen,
2.
Sabotagehandlungen Dritter, die dem Betreiber der Kapazitätsreserveanlage nicht zuzurechnen sind, oder
3.
Terrorismus.
(2) Keine höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Inbetriebnahme oder der Betrieb der Kapazitätsreserveanlage deswegen unmöglich ist, weil sich Risiken des Standorts der Anlage verwirklicht haben. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
1.
endgültig nicht alle für den Betrieb der Anlage in der Kapazitätsreserve erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
2.
der Anschluss an das Stromnetz oder das Gasnetz nicht vorliegt oder
3.
Brennstoffe, Hilfsstoffe oder sonst für den Betrieb der Anlage erforderliche Materialien, insbesondere Ersatzteile, gar nicht oder nicht rechtzeitig beschafft oder nachbeschafft werden können.
(3) Nichtverfügbarkeiten von Kapazitätsreserveanlagen aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 werden nicht auf den Zeitraum nach § 27 Absatz 3 Satz 1 angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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