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KapResV

§ 21Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

(1) Der Kapazitätsreservevertrag kann von den Vertragsparteien nicht nachträglich so geändert werden, dass die Reserveleistung durch eine andere als die im Gebot bezeichnete Anlage erbracht werden kann.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam mit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, einschließlich des Grundstücks, sowie aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Anlagenteile übertragbar. Hierbei muss gewährleistet sein, dass die im Gebot bezeichnete Anlage weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang Reserveleistung für die Kapazitätsreserve zur Verfügung stellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05

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