Zum Gesetzesinhalt

KapResV

§ 17Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. Ein Gebot ist unzulässig, wenn
1.
die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,
2.
der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet,
3.
die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,
4.
im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 nicht erfüllt sind,
5.
die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,
6.
die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder
7.
die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
1.
der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
2.
eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder
3.
der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.
Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung, auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein Gebot abgegeben haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05

XML-Quelle beim Herausgeber