KapResV
§ 17Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
- 1.
- die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,
- 2.
- der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet,
- 3.
- die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,
- 4.
- im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 nicht erfüllt sind,
- 5.
- die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,
- 6.
- die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder
- 7.
- die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind.
- 1.
- der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
- 2.
- eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder
- 3.
- der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05