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KapMuG

§ 20Vergleichsvorschlag

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
1.
zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
2.
zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3.
zur Fälligkeit der Leistungen sowie
4.
zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F00B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a

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