KapMuG
§ 20Vergleichsvorschlag
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- 1.
- dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
- 2.
- einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
- 1.
- zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
- 2.
- zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
- 3.
- zur Fälligkeit der Leistungen sowie
- 4.
- zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F00B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a