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KapMuG

§ 19Musterentscheid

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F00B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a

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