Zum Gesetzesinhalt

KapMuG

§ 22Zustellung des Vergleichs; Austritt

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
(2) Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über
1.
die Wirkung des Vergleichs,
2.
das Recht zum Austritt aus dem Vergleich und
3.
die für den Austritt aus dem Vergleich einzuhaltende Form und Frist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F00B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a

XML-Quelle beim Herausgeber