KapMuG
§ 18Klagerücknahme; Neubestimmung des Musterklägers; Verfahrensbeendigung
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- 1.
- diese Klage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse oder Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt einer später erhobenen Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz betrifft und
- 2.
- Musterkläger und Beigeladene ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Verbandsklage anmelden können.
- 1.
- der Musterkläger ist gestorben,
- 2.
- der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
- 3.
- der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist gestorben oder seine Vertretungsbefugnis ist weggefallen, ohne dass der Musterkläger prozessfähig geworden ist,
- 4.
- eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
- 5.
- die Nacherbfolge ist eingetreten.
Stand: Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F00B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bf14e9e0272180fb96e5812c62a9cbf9bf59262546ca72bf6efd920530767a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… nerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis d …“