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KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e

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Inhaltsverzeichnis

§ 284Anlagebedingungen, AnlagegrenzenAbschnitt 3 Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIFUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF§ 285Anlageobjekte§ 286Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der BewertungUnterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen§ 287Geltungsbereich§ 288Erlangen von Kontrolle§ 289Mitteilungspflichten§ 290Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle§ 291Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts§ 292Zerschlagen von UnternehmenAbschnitt 4 Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds§ 292aEntwicklungsförderungsfonds§ 292bLiquiditäts- und Absicherungsanlagen§ 292cAußerordentliche KündigungKapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von InvestmentvermögenAbschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von InvestmentvermögenUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen§ 293Allgemeine Vorschriften§ 294Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften§ 295Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften§ 295aWiderruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland§ 295bPflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland§ 296Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-KonformitätUnterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW§ 297Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten§ 298Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW§ 299Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF§ 300Zusätzliche Informationspflichten bei AIF§ 301(weggefallen)§ 302Werbung§ 303Maßgebliche Sprachfassung§ 304Kostenvorausbelastung§ 305Widerrufsrecht§ 306Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen§ 306aEinrichtung beim Vertrieb an PrivatanlegerUnterabschnitt 3 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger§ 306bPre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft§ 307Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung§ 308Sonstige InformationspflichtenAbschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAWUnterabschnitt 1 Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland§ 309Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland§ 310Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland§ 311Untersagung des Vertriebs von EU-OGAWUnterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 312Anzeigepflicht§ 313Veröffentlichungspflichten§ 313aWiderruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumAbschnitt 3 Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF§ 314Untersagung des Vertriebs§ 315Einstellung des Vertriebs von AIFUnterabschnitt 1 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland§ 316Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland§ 317Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger§ 318Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger§ 319Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger§ 320Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im InlandUnterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland§ 321Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 322Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 323Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 324Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 329Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland§ 330aAnzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im InlandUnterabschnitt 3 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 331Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 331aWiderruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 332Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 333Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 334Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 335Bescheinigung der BundesanstaltUnterabschnitt 4 Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger§ 336Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010Kapitel 5 Europäische Risikokapitalfonds§ 337Europäische RisikokapitalfondsKapitel 6 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum§ 338Europäische Fonds für soziales UnternehmertumKapitel 7 Europäische langfristige Investmentfonds§ 338aEuropäische langfristige InvestmentfondsKapitel 8 Geldmarktfonds§ 338bGeldmarktfondsKapitel 9 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)§ 338cAnzuwendende VorschriftenKapitel 10 Straf-, Bußgeld- und ÜbergangsvorschriftenAbschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften§ 339Strafvorschriften§ 340Bußgeldvorschriften§ 341Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen§ 341aBekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen§ 342BeschwerdeverfahrenAbschnitt 2 ÜbergangsvorschriftenUnterabschnitt 1 Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften§ 343Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften§ 344Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 344a(weggefallen)Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten§ 345Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren§ 346Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen§ 347Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen§ 348Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften§ 349Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften§ 350Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF§ 351Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren§ 352Übergangsvorschrift zu § 127 des InvestmentgesetzesUnterabschnitt 3 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF§ 352aDefinition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353§ 353Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF§ 353aÜbergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263§ 353bÜbergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3§ 354Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW§ 355Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAWUnterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften