KAGB
§ 300Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
- 1.
- den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten,
- 2.
- jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement des AIF,
- 3.
- das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagementsysteme,
- 4.
- die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite,
- 5.
- auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden, und
- 6.
- auf Jahresbasis jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des inländischen AIF oder des EU-AIF im Namen der Kapitalverwaltungsgesellschaft genutzt wurde.
- 1.
- alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Leverage einsetzen kann sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen von Leverage-Geschäften gewährt wurden, und
- 2.
- die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e