KAGB
§ 349Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
- 1.
- Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach § 66 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
- 2.
- Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
- 3.
- Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung vergleichbare Anlageform vorsieht,
- 4.
- Anteile oder Aktien an mit Nummer 1, 2 oder 3 vergleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF oder
- 5.
- Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e