KAGB
§ 284Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- 1.
- die Anleger zustimmen;
- 2.
- für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden:
- a)
- Wertpapiere,
- b)
- Geldmarktinstrumente,
- c)
- Derivate,
- d)
- Bankguthaben,
- e)
- Immobilien,
- f)
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
- g)
- Anteile oder Aktien an Investmentvermögen,
- h)
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- i)
- Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- j)
- Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann;
- 3.
- § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1 und § 260 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 260 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 60 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben und
- 4.
- die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich der in § 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt bleibt.
- 1.
- in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f und h handelt, und
- 2.
- Kryptowerte
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4157518584a8811fee7c9614ca53cba81ecd97e6d35a60aa74edeab4965b1b4e