KaffeeV 2001
§ 3Verkehrsverbote
Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
- 1.
- Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
- 2.
- Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist,
- 3.
- Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe "konzentriert" versehen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.7.2017 I 2272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310700001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c80d3ba7c49c76e64be40a065566fb3e084144897f4c3a30e3780b0072101c86