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KaffeeV 2001

§ 6Übergangsregelung

Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum Ablauf des 23. November 2001 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c80d3ba7c49c76e64be40a065566fb3e084144897f4c3a30e3780b0072101c86

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