Zum Gesetzesinhalt

KaffeeV 2001

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Cafe torrefacto soluble".
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c80d3ba7c49c76e64be40a065566fb3e084144897f4c3a30e3780b0072101c86

XML-Quelle beim Herausgeber