KaffeeV 2001
§ 2Kennzeichnung
Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
- 1.
- flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse,
- 2.
- flüssigem Zichorien-Extrakt, der mehr als 450 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse
- 1.
- das Wort "entkoffeiniert" bei
- a)
- Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrockenmasse,
- b)
- festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse
enthält, - 2.
- der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt,
- 3.
- der Mindestgehalt an Zichorien-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Zichorien-Extrakt,
- 4.
- das Wort "kandiert" bei Röstkaffee, der mit Zuckerarten oder Honig überzogen ist,
- 5.
- die Wörter "mit Zucker geröstet" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn der Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen worden ist,
- 6.
- die Wörter "mit Zucker", "mit Zuckerzusatz" oder "mit Zucker haltbar gemacht" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn dem Extrakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zugesetzt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.7.2017 I 2272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310700001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c80d3ba7c49c76e64be40a065566fb3e084144897f4c3a30e3780b0072101c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 LMIDVAllgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
„… tz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmitt …“