A/KAE
§ 12
Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung
- a)
- nach Hundertsätzen des Rechnungsbetrags bemessen wird und 10 vom Hundert des Rechnungsbetrags nicht übersteigt,
- b)
- für alle Abnahmestellen einer Gemeinde, deren Verbrauch nach allgemeinen Tarifen abgerechnet wird, gleich hoch ist und
- c)
- von dem nach allgemeinen Tarifpreisen ermittelten Rechnungsbetrag sichtbar in Abzug gebracht wird.
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR507500943
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a