Zum Gesetzesinhalt

A/KAE

§ 14

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

Vom 1. April 1943 ab ist der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserverbrauch von Kirchen, mildtätigen Anstalten und ähnlichen Stellen, denen in Konzessionsverträgen oder mit Rücksicht auf die Gewährung verbilligter Sachleistungen an entsprechende gemeindliche Stellen Preisnachlässe eingeräumt worden sind, zu den Preisen abzurechnen, die anderen Abnehmern mit gleichen Abnahmeverhältnissen üblicherweise berechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507500943

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a

XML-Quelle beim Herausgeber