A/KAE
§ 10
Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung
- a)
- Aufwendungen, die den Versorgungsunternehmen aus einer etwaigen Folgepflicht der Versorgungsleitungen (Aufwendungen, die dadurch notwendig werden, daß der Straßenkörper, in dem Leitungen verlegt sind oder der von Leitungen überspannt oder gekreuzt wird, aus Verkehrsinteressen oder sonstigen Gründen verändert wird) erwachsen;
- b)
- monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels oder eines Viertels der für das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgaben oder gleichgestellten Leistungen, soweit sie vorbehaltlich eines am Jahresschluß zu bewirkenden Ausgleichs gezahlt werden.
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR507500943
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a