Zum Gesetzesinhalt

A/KAE

§ 10

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

Als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE sind nicht anzusehen
a)
Aufwendungen, die den Versorgungsunternehmen aus einer etwaigen Folgepflicht der Versorgungsleitungen (Aufwendungen, die dadurch notwendig werden, daß der Straßenkörper, in dem Leitungen verlegt sind oder der von Leitungen überspannt oder gekreuzt wird, aus Verkehrsinteressen oder sonstigen Gründen verändert wird) erwachsen;
b)
monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels oder eines Viertels der für das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgaben oder gleichgestellten Leistungen, soweit sie vorbehaltlich eines am Jahresschluß zu bewirkenden Ausgleichs gezahlt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507500943

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e7756d3697360324f463883f39fb4e927e886d34db607ffe4e348d8cd4548a

XML-Quelle beim Herausgeber