DVO-JuSchG
§ 9Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
- 1.
- die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und
- 2.
- mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden
- a)
- die hinzugezogenen Berichterstatterinnen und Berichterstatter,
- b)
- weitere Bedienstete der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die durch Protokollierung oder andere Handlungen die Erstellung der schriftlichen Entscheidung unterstützen und
- c)
- Personen, die der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR179100003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a83af8946f84df599885e42f3f72571658c0a2daf200ad433cc95ba42a2d7