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DVO-JuSchG

§ 9Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind anwesend
1.
die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und
2.
mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden
a)
die hinzugezogenen Berichterstatterinnen und Berichterstatter,
b)
weitere Bedienstete der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die durch Protokollierung oder andere Handlungen die Erstellung der schriftlichen Entscheidung unterstützen und
c)
Personen, die der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind.
Sie sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Absatz 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a83af8946f84df599885e42f3f72571658c0a2daf200ad433cc95ba42a2d7

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