JFAngAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
- 1.
- Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,
- 2.
- Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,
- 3.
- Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,
- 4.
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 5.
- einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,
- 6.
- über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie
- 7.
- Gespräche situationsgerecht abzuschließen.
- 1.
- Nachlasssachen oder
- 2.
- betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0510A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e