JFAngAusbV
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Fachliche Sachbearbeitung“ oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0510A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e