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JFAngAusbV

§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Fachliche Sachbearbeitung“,
2.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0510A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e

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