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JFAngAusbV

§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,
2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
3.
Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie
4.
Bekanntmachungen zu veranlassen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1.
Grundbuch,
2.
öffentliche Register,
3.
Insolvenzrecht,
4.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
5.
Familiensachen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0510A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e

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