JFAngAusbV
§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
- 1.
- Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
- 2.
- materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
- Zustellungen zu veranlassen,
- 4.
- Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
- 5.
- gerichtliche Entscheidungen entweder
- a)
- vorzubereiten,
- b)
- zu verarbeiten oder
- c)
- vorzubereiten und zu verarbeiten.
- 1.
- Zivilprozessverfahren und
- 2.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0510A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e