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JFAngAusbV

§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
3.
Zustellungen zu veranlassen,
4.
Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
5.
gerichtliche Entscheidungen entweder
a)
vorzubereiten,
b)
zu verarbeiten oder
c)
vorzubereiten und zu verarbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1.
Zivilprozessverfahren und
2.
Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0510A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e

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