JFAngAusbV
§ 7Inhalt des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0510A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c939221db464524ef3127b17ff64e5ad9163eb9c0eb7b458279c14306941c89e