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JAbschlWUV

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer
1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ausweist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 4141-13 v. 22.9.1970 I 1334 (JAbschlWUV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0980A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 225da25f2e4dab9c72abbf7d89f5ac6267bcf5b23d1e5631784a93bb208ce89c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 334 HGBBußgeldvorschriften

    „Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Abs …“