JAbschlWUV
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ausweist.
Sonst: Ersetzt V 4141-13 v. 22.9.1970 I 1334 (JAbschlWUV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0980A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 225da25f2e4dab9c72abbf7d89f5ac6267bcf5b23d1e5631784a93bb208ce89c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 334 HGBBußgeldvorschriften
„Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Abs …“