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JAbschlWUV

Anlage(zu § 2 Absatz 1) Formblatt

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 152, S. 5 - 7)
Bilanz
Aktivseite
A.Anlagevermögen
I.Immaterielle Vermögensgegenstände
1.selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3.Geschäfts- oder Firmenwert
4.geleistete Anzahlungen
II.Sachanlagen
1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
2.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
5.Bauten auf fremden Grundstücken
6.technische Anlagen und Maschinen
7.andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
8.Anlagen im Bau
9.Bauvorbereitungskosten
10.geleistete Anzahlungen
III.Finanzanlagen
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.Beteiligungen
4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.Wertpapiere des Anlagevermögens
6.sonstige Ausleihungen
B.Umlaufvermögen
I.Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte
1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
2.Bauvorbereitungskosten
3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten
4.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten
5.unfertige Leistungen
6.andere Vorräte
7.geleistete Anzahlungen
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.Forderungen aus Vermietung
2.Forderungen aus Grundstücksverkäufen
3.Forderungen aus Betreuungstätigkeit
4.Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen
5.Forderungen gegen verbundene Unternehmen
6.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
7.sonstige Vermögensgegenstände
III.Wertpapiere
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2.sonstige Wertpapiere
IV.Flüssige Mittel und Bausparguthaben
1.Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
2.Bausparguthaben
C.Rechnungsabgrenzungsposten
D.Aktive latente Steuern
E.Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
Passivseite
A.Eigenkapital
I.Gezeichnetes Kapital
II.Kapitalrücklage
III.Gewinnrücklagen
1.gesetzliche Rücklage
2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3.satzungsmäßige Rücklage
4.Bauerneuerungsrücklage
5.andere Gewinnrücklagen
IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
B.Rückstellungen
1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.Steuerrückstellungen
3.Rückstellungen für Bauinstandhaltung
4.sonstige Rückstellungen
C.Verbindlichkeiten
1.Anleihen
davon konvertibel
2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3.Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
4.erhaltene Anzahlungen
5.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
a)Verbindlichkeiten aus Vermietung
b)Verbindlichkeiten aus Grundstücksverkäufen
c)Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeit
d)Verbindlichkeiten aus anderen Lieferungen und Leistungen
6.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
7.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
8.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
9.sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
D.Rechnungsabgrenzungsposten
E.Passive latente Steuern
Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 264c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Eingetragene Genossenschaften haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 337 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 4141-13 v. 22.9.1970 I 1334 (JAbschlWUV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0980A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 225da25f2e4dab9c72abbf7d89f5ac6267bcf5b23d1e5631784a93bb208ce89c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

    „… D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Passive latente Steuern Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 264c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Eingetragene Genossenschaft …“

  • § 264c HGBBesondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

    „… chaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 264c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Eingetragene Genossenschaften haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 337 des Handelsgesetzbuchs auszuwe …“

  • § 337 HGBVorschriften zur Bilanz

    „… ndelsgesetzbuchs auszuweisen. Eingetragene Genossenschaften haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 337 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen.“