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JAbschlVUV

§ 3

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 4 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001930968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e5c12c4df7bcbe920d1bde3399651ce4b47ab4508c734b952e8ee61a9225e64

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