JAbschlVUV
§ 2a
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ausweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001930968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e5c12c4df7bcbe920d1bde3399651ce4b47ab4508c734b952e8ee61a9225e64
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 334 HGBBußgeldvorschriften
„Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 o …“