Zum Gesetzesinhalt

ITSEAusbV

§ 13Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung

Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin

(1) Im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die Stromversorgung von Systemen, Geräten und Betriebsmitteln zu planen und dazu insbesondere den erforderlichen Energiebedarf für Systeme, Geräte und Betriebsmittel zu ermitteln,
2.
Unterlagen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, auszuwerten und selbst zu erstellen,
3.
Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen auszuwählen und festzulegen,
4.
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
5.
Prüfungen bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen, insbesondere geeignete Mess- und Prüfmittel auszuwählen und Ergebnisse auszuwerten,
6.
Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der elektrischen Sicherheit von Systemen, Geräten und Betriebsmitteln zu beschreiben sowie
7.
die geltenden Vorschriften, Normen und Regeln der Technik anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28f33a0e8be4b54efd8ecd492cd7b8113ba07e155d84c0e4ca2e4b2acb5c864a

XML-Quelle beim Herausgeber