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ITSEAusbV

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Einrichten eines IT-gestützten
Arbeitsplatzes mit
20 Prozent,
2.
Erstellen, Ändern oder Erweitern
von IT-Systemen und von deren
Infrastruktur mit
50 Prozent,
3.
Installation von und Service an
IT-Geräten, IT-Systemen und
IT-Infrastrukturen mit
10 Prozent,
4.
Anbindung von Geräten,
Systemen und Betriebsmitteln
an die Stromversorgung mit
10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28f33a0e8be4b54efd8ecd492cd7b8113ba07e155d84c0e4ca2e4b2acb5c864a

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