ITSEAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
- 1.
Einrichten eines IT-gestützten
Arbeitsplatzes mit20 Prozent, - 2.
Erstellen, Ändern oder Erweitern
von IT-Systemen und von deren
Infrastruktur mit50 Prozent, - 3.
Installation von und Service an
IT-Geräten, IT-Systemen und
IT-Infrastrukturen mit10 Prozent, - 4.
Anbindung von Geräten,
Systemen und Betriebsmitteln
an die Stromversorgung mit10 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28f33a0e8be4b54efd8ecd492cd7b8113ba07e155d84c0e4ca2e4b2acb5c864a