ITSEAusbV
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,
- b)
- Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung oder
- c)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28f33a0e8be4b54efd8ecd492cd7b8113ba07e155d84c0e4ca2e4b2acb5c864a