ITSEAusbV
§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2
Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
- 1.
- Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur,
- 2.
- Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,
- 3.
- Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28f33a0e8be4b54efd8ecd492cd7b8113ba07e155d84c0e4ca2e4b2acb5c864a