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IStGHG

§ 61Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83

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