(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dem Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit von deutschen Gerichten und Behörden dienstlich erlangte Erkenntnisse in dem Umfang übermittelt, in dem dies gegenüber einem deutschen Gericht oder einer deutschen Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, wenn gewährleistet ist, dass
1.
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Erkenntnisse, die durch eine Telekommunikationsüberwachung (§ 59 Abs. 1) oder eine sonstige Maßnahme ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) erlangt worden sind, nicht an Stellen außerhalb des Gerichtshofes übermittelt werden, und
2.
sonstige Erkenntnisse nur nach vorheriger Zustimmung der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle an Stellen außerhalb des Gerichtshofes übermittelt werden.
Bei der Übermittlung der Erkenntnisse ist in geeigneter Weise auf die nach deutschem Recht geltenden Höchstfristen für die Aufbewahrung der Erkenntnisse sowie darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Erkenntnisse nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist der Gerichtshof unverzüglich zu unterrichten und um Berichtigung oder Löschung der Erkenntnisse zu ersuchen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Erkenntnisse im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme von Auskünften aus dem Bundeszentralregister dem Gerichtshof ohne Ersuchen übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 im Übrigen erfüllt sind und die Übermittlung geeignet ist,
1.
ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten,
2.
ein dort bereits eingeleitetes Verfahren zu fördern oder
3.
ein Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes vorzubereiten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ersucht der Gerichtshof um Übermittlung von Informationen, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde von einem ausländischen Staat oder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung mit der Bitte um vertrauliche Behandlung überlassen wurden, so dürfen die Informationen dem Gerichtshof nicht übermittelt werden, solange die Zustimmung des Urhebers nach Artikel 73 Satz 1 des Römischen Statuts nicht vorliegt. Der Gerichtshof ist zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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