IStGHG
§ 59Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts)
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
- 1.
- die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwachung anordnet,
- 2.
- die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessordnung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßgabe vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten Straftaten treten, und
- 3.
- gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Benachrichtigung der von der Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung), über die Übermittlung der erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren vor dem Gerichtshof (§ 479 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) und über die Löschung (§ 101 Abs. 8 der Strafprozessordnung) beachtet werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR214410002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 100a StPOTelekommunikationsüberwachung
„(1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Übermittlung der durch die Überwachung erlangten Erkenntnisse sind nur zulässig, wenn 1. die Entscheidung eine …“
- § 101 StPOVerfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
„… erfahren vor dem Gerichtshof (§ 479 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) und über die Löschung (§ 101 Abs. 8 der Strafprozessordnung) beachtet werden. (2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in §§ 100b, 100c und 100f der Strafprozessordnung bezei …“
- § 479 StPOÜbermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
„… r erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren vor dem Gerichtshof (§ 479 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) und über die Löschung (§ 101 Abs. 8 der Strafprozessordnung) beachtet werden. (2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werde …“