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IStGHG

§ 60Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehörigen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83

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