IRegGebV
§ 2Gebühr für die Erfassung implantatbezogener Maßnahmen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1720B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c17a61d5c6c5fb64f9833305295ec6865c91c7270098917cd713f8877241271
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 IRegBVDatenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes
„… 4 Euro je Meldung erhoben. Mit den Gebühren sind auch die Kosten der standardisierten Berichte nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 der Implantateregister-Betriebsverordnung abgegolten. (2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zum Ende des Jahres fällig, in dem sie entstanden sind. Sie werden jä …“