IRegGebV
§ 3Gebühr für die Erfassung von Implantaten
- 1.
- der Hersteller,
- 2.
- in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2197 (ABl. L, 2023/2197, 20.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bevollmächtigte des Herstellers oder
- 3.
- bei Produkten, die sich in der klinischen Prüfung befinden, der Sponsor der klinischen Prüfung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1720B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c17a61d5c6c5fb64f9833305295ec6865c91c7270098917cd713f8877241271
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 IRegBVDatenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes
„… tation des Produkts erhoben. Mit der Gebühr sind auch die Kosten der standardisierten Berichte nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Implantateregister-Betriebsverordnung abgegolten. (2) Zur Zahlung der Gebühren nach Absatz 1 verpflichtet ist 1. der Hersteller, 2. in den Fällen des Artikel …“