Zum Gesetzesinhalt

IRegGebV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Implantateregistergesetz und der Implantateregister-Betriebsverordnung

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 20.12.2023 +++)

Die V wurde als Art. 1 der V v. 14.12.2023 I Nr. 370 vom Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 20.12.2023 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1720B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c17a61d5c6c5fb64f9833305295ec6865c91c7270098917cd713f8877241271

XML-Quelle beim Herausgeber