IRegG
§ 13Aufgaben des Beirats
Gesetz zum Implantateregister Deutschland
- 1.
- bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
- 2.
- bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und
- 3.
- bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
- 1.
- bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,
- 2.
- bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und
- 3.
- bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7