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IRegG

§ 13Aufgaben des Beirats

Gesetz zum Implantateregister Deutschland

(1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere
1.
bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
2.
bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und
3.
bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere
1.
bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,
2.
bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und
3.
bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7

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