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IRegG

§ 12Beirat

Gesetz zum Implantateregister Deutschland

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsstelle und der Registerstelle wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat des Implantateregisters unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds oder Stellvertreters ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bei der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass folgende Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen ausgewogen vertreten sind:
1.
die am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,
2.
die Ärzteschaft,
3.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
4.
der Gemeinsame Bundesausschuss,
5.
die gesetzliche Krankenversicherung,
6.
die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
7.
die Krankenhäuser,
8.
die Patientinnen und Patienten,
9.
die am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie und
10.
das Bundesministerium für Gesundheit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7

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